Rechtsprechung
BGH, 05.12.2013 - 2 StR 454/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30a Abs. 2 BtMG
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Schlussphase des Geschäfts) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitsichführen einer Waffe in der Schlussphase des Geschäfts - Wolters Kluwer
Beschwehr eines Angeklagten durch die Annahme von Tateinheit
- rewis.io
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitsichführen einer Waffe in der Schlussphase des Geschäfts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Beschwehr eines Angeklagten durch die Annahme von Tateinheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitsichführen einer Waffe in der Schlussphase des Geschäfts
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 16.05.2013 - 1 KLs 2090 Js 3261/13
- BGH, 05.12.2013 - 2 StR 454/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 82
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96
Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem …
Auszug aus BGH, 05.12.2013 - 2 StR 454/13
Der Tatbestand des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird indes auch dann erfüllt, wenn der Täter - wie hier - die Waffe in der Schlussphase des Geschäfts mit sich führt, und zwar selbst dann, wenn das Grunddelikt (hier: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bereits vollendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2;… Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 159).
- BGH, 10.11.2015 - 3 StR 357/15
Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Mitsichführen sonstiger zur …
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlussphase des Betäubungsmittelerwerbs vor dessen Beendigung mit sich führt, auch wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist (…vgl. für den Betäubungsmittelhandel BGH, Beschlüsse vom 14. November 1996 - 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2; vom 5. Dezember 2013 - 2 StR 454/13, NStZ-RR 2014, 82 ).